Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden
Geschädigter muss bei Totalschaden höheres Restwertangebot der Versicherung beachten. (BGH, Urteil vom 01.06.2010, Az. VI ZR 316/09).
Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden
K hatte Unfallschaden. Sein Pkw hat Totalschaden erlitten. Laut Gutachten beträgt der Restwert EUR 800,00. Versicherung V sendet dem K am 09.04. 9 Restwertkaufangebote bis zu EUR 1.730,00, gültig bis zum 29.04. K verkauft den Pkw am 10.05. dennoch für EUR 800,00. Versicherung V legt der Schadensabrechnung einen Restwert von EUR 1.730,00 zugrunde. K klagt auf Zahlung EUR 930,00, jedoch
ohne Erfolg.
Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden
Der K war verpflichtet, das Wirtschaftlichkeitsgebot einzuhalten. Er musste den zumutbaren wirtschaftlichsten Weg gehen. Dazu gehört es, ein zumutbares Restwertkaufangebot anzunehmen, welches den festgestellten Restwert übersteigt. Zumutbar ist das Eingehen auf das Restwertkaufangebot eines Aufkäufers, welcher den Restwert abholt und bar zahlt.
Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden
„Der Geschädigte steht bei vorliegender Konstellation unter dem Druck des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Er sollte die Restwertangebote der Versicherung ernst nehmen und sie umgehend prüfen. Die Restwertangebote sind befristet“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.