RA-Horrion: Versagung der Restschuldbefreiung nach§ 290 1 Nr. 5 InsO bei Verletzung der Mitwir¬kungs

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Chemnitz-Rechtsanwalt Chemnitz

Wenn der Schuldner im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Umstände verschweigt, die zu einer Insolvenzanfechtung führen können, stellt dies einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 1 Nr. 5 InsO dar (BGH, Beschluss vom 11.02.2010, Az.: IX
ZB 126/08).

Sachverhalt Insolvenzrecht Chemnitz-Rechtsanwalt Chemnitz

Schuldner S ist Inhaber eines Sportgeschäftes und gerät in Insolvenz. Im Lauf des Insol¬venzverfahrens stellt der Insolvenzverwalter fest, dass im Sportgeschäft des Vaters des Schuldners Artikel ausliegen, die noch die Etiketten des Schuldners haben. Hierzu be¬hauptet S, er habe die Artikel vor Insolvenzeröffnung an den Vater verkauft. Diesen Sach¬verhalt hält der Insolvenzverwalter in seinem Bericht fest. Im Schlusstermin beantragt ein Gläubiger Versagung der Restschuldbefreiung. Amtsgericht und Landgericht geben dem Gläubiger recht, ebenso der BGH.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Chemnitz-Rechtsanwalt Chemnitz

Gemäß § 97 InsO hat der Schuldner eine sehr weitgehende Auskunfts- und Mitwirkungs¬pflicht. Die Pflicht bezieht sich auf alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können. Der Schuldner hat auch die Initiativpflicht, d. h. er muss auch unaufgefordert mitwirken. Auch anfechtungsrelevante Umstände muss der Schuldner offenlegen. § 290 1 Nr. 5 InsO verlangt nicht, dass es durch die Pflichtverletzung tatsächlich zur Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Chemnitz-Rechtsanwalt Chemnitz
„Das Gesetz spricht nur dem „redlichen“ Schuldner die Möglichkeit der Restschuldbefrei¬ung zu. Dies wird z. B. in der Vorschrift des § 290 I Nr. 5 InsO konkretisiert.“, so Rechtsan¬walt Ulrich Horrion aus Chemnitz.

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