Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden
Mehrtätiges Parken eines Sportwagens in Parkhaus in Slowakei mit anschließendem Diebstahl stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar, und zwar auch nicht, wenn eine verdächtig erscheinende Person das Abstellen beobachtet hat (Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 09.02.2010, Az. 43 0 1591/09).
Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden
K stellt Pkw in Slowakei in bewachtem Parkhaus mehrere Tage zum Parken ab. Unbekannter beobachtet dies. K lässt aus Versehen wegen Stresses Zweitschlüssel im Handschuhfach. Pkw wird gestohlen. Versicherung B verweigert Zahlung, weil K grob fahrlässig gehandelt habe.
Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden
Die Versicherung muss nicht leisten, wenn K den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht hat, § 81 VVG. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maß außer Acht gelassen hat. Der Parkplatz war ein sicherer Ort. Das Beobachten des Abstellens ist kein Anlass, irgendwie darauf zu regieren. Der Zweitschlüssel im Pkw begründet objektiv grobe Fahrlässigkeit. Das subjektive Element der groben Fahrlässigkeit wird vorliegend verneint. Der K befand sich in großer Stresssituation.
Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden
„Fahrzeugdiebstahle im Ausland bringen immer erhebliche Belastungen mit sich. Es muss sofort die Polizei verständigt werden und die Versicherung, sei es durch Telefonate. Dann sind auch immer Beweise zu sichern Ober die Einzelumstande des Parkens“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.