Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden
Haben die Versicherung und der Versicherungsvertreter den Vertragstyp einer selbständigen Tätigkeit gewählt, so ist dies bei der Statusfeststellung – Selbständiger oder Arbeitnehmer – mit zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 09.06.2010, Az. 5 AZR 332/09)
Sachverhalt Arbeitsrecht Dresden
Die Parteien haben eine „freie Mitarbeit“ für die Versicherung vereinbart. Die Vergütung erfolgt ausschließlich aus Provisionen. Weitere Bestimmungen des Vertrages regeln Zeiteinsatz, Berichterstattung, Seminare. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fordert der Mitarbeiter Vergütung des Arbeitnehmers nach Tarif. Die Klage hat keinen Erfolg.
Rechtsgründe Arbeitsrecht Dresden
Die Tätigkeit war selbständig, § 84 1 HGB. Typisch sind freie Gestaltung der Tätigkeit und der Arbeitszeit. Eine zeitliche Weisungsgebundenheit lag nicht vor. Auch hatte der Mitarbeiter Spielraum bezüglich Organisation und Durchführung der Kundenbesuche. Es gab auch keinen festen Arbeitsplatz. Auch der gewählte Vertragstyp spielt eine entscheidende Rolle.
Mein Rechtstipp Arbeitsecht Dresden
„Die Entscheidung des BAG beschränkt sich auf die Konstellation, dass eine Tätigkeit typischerweise sowohl abhängig als auch unabhängig erbracht werden kann“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.