Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden
Hausgeldverpflichtungen für den insolventen Wohnungseigentümer sind trotz Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters Masseverbindlichkeiten (AG Mannheim, Urteil vom 04.06.2010, Az. 4 C 25/10, nicht rechtskräftig, da Berufungsverfahren läuft.)
Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden
B ist Wohnungseigentümer der Einheiten Nr. 13 und Nr. 90. Am 06.05.2009 ist Insolvenzeröffnung über das Vermögen des B. Am 23.07.2009 erklärt Insolvenzverwalter Freigabe der Teileigentume aus der Insolvenzmasse. B wird auf Zahlung EUR 2.330,13 Hausgeld usw. verklagt.
Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden
Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Der Hausgeldanspruch ist aus der Insolvenzmasse zu bedienen. Dies gilt trotz Freigabe des Insolvenzverwalters, dass das Wohnungseigentum nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören soll.
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden
„Hausgeldforderungen ab Insolvenzeröffnung stellen für den insolventen Wohnungseigentümer ein Problem dar. Diese Forderungen sind keine Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Auf diese Neuverbindlichkeiten erstreckt sich nicht die Restschuldbefreiung. Die Eigentumsaufgabe an Wohnungseigentum ist nicht möglich, das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig“ so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Chemnitz.