Rechtsanwalt und Verwaltungsrechtler Dipl.-Jur. Matthias Kreusel, Hude (Oldenburg): 6 Hinweise für d

1. Seien Sie gegenüber Amtsträgern nicht zu vertrauensselig. Auch in der Amtsstube passieren Fehler. Fehler, die häufig zu Ihren Lasten gehen und Ihr Geld kosten!

2. Wichtig ist, dass das Fehlverhalten eines Amtsträgers dokumentiert werden kann. Der Amtsträger muss nämlich „in Ausübung“ seines öffentlichen Amtes gehandelt haben.

3. Wenn private Unternehmen öffentliche Aufgaben für die Kommune wahrnehmen, kann das Fehlverhalten von diesen „Verwaltungshelfern“ auch der Kommune zugerechnet werden.

4. Die Rechtsprechung hat einen umfangreichen Katalog von Amtspflichten entwickelt, die ein Amtsträger in Ausübung seines Dienstes verletzen kann. Beispiele sind die Pflichten zu recht- und gesetzmässigem Handeln, zur fehlerfreien Ermessensausübung, zur sachlichen und unvoreingenommenen Entscheidung sowie zur richtigen, unmissverständlichen und vollständigen Auskunftserteilung.

5. In den letzten Jahren haben z.B. fehlerhafte Bauleitplanungen der Kommunen immer wieder zu Amtshaftungsprozessen geführt. Häufig sind dann die Grundstückseigentümer die Kläger gegen die Kommunen!

6. Der Amtshaftungsprozess wird gewonnen, wenn dem kommunalen Amtswalter ein „Verschulden“ nachgewiesen werden kann. Maßstab ist dabei der sogenannte „pflichtgetreue Durchschnittsbeamte“. Dieser Nachweis muss im Prozess geführt werden. Wenn dies gelingt, muss die Kommune zahlen und es gibt den erlittenen Vermögensschaden ersetzt!

Dipl.-Jur. Matthias Kreusel, Rechtsanwalt und Verwaltungsrechtler.