Trotz Ausgleichsklausel bleibt Rückzahlungsanspruch
grundsätzlich bestehen
Rechtsgrundsatz
Bei Vereinbarung einer Ausgleichsklausel bleibt der Anspruch
des Arbeitgebers aus Arbeitgeberdarlehen regelmäßig
bestehen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2011, Az..
10 AZR 873/08).
Sachverhalt
Arbeitnehmer B ist bei Arbeitgeber A beschäftigt. B erhält von
A ein Arbeitgeberdarlehen. Einvernehmlich wird von B und A
der Sachverhalt bestätigt. Alle an dem bestehenden
Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden
Ansprüche werden nach der Ausgleichsklausel abgegolten. Die
Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens wird von B verlangt. A
klagt auf Feststellung keine Raten mehr zahlen zu müssen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Rechtsgründe
Der Rückzahlungsanspruch besteht nach § 488 I BGB. Der
Rückzahlungsanspruch besteht nicht aus dem Arbeitsvertrag
sondern aus dem Darlehensvertrag. Diese beiden Schriften
sind zwei unterschiedliche Verträge.
Unser Rechtstipp
Welche genaue Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten
erstanden ist, bedarf bei der Erstellung von arbeitsrechtlichen
Abgeltungsklauseln immer einer genauen Feststellung. Aus
einer Vielzahl von Tarifregelungen und Einzelgesetzen setzt
sich das Arbeitsrecht zusammen. In ständiger Entwicklung
befinden sich vor allem Gesetze und Normen. Ein
Rechtsanwalt in Arbeitsrecht muss diese Entwicklung zu jeder
Zeit, für eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung kennen. Durch
die Gerichte erfolgt die Anwendung und Auslegung der
Rechtsnormen. Die höchstrichterliche Rechtssprechung zu
verfolgen ist für jeden Anwalt im Arbeitsrecht unerlässlich. Eine
optimale Mandatsbearbeitung ist nur so möglich. Zu
erheblichen nachteiligen Konsequenzen für den Betroffenen
führt die Nichtbeachtung von Formalien und Fristen und diese
sollten deshalb mit besonderer Wichtigkeit behandelt werden.
Ein fachkundiger Arbeitsrechtsrechtsanwalt sollte schon bei der
Gestaltung von Vertragsverhältnissen hinzugezogen werden.
Weitere Informationen zu Arbeitsrecht finden Sie auf unserer
Homepage.
Zur Person:
Rechtsanwältin Gesa Bendfeldt ist 1965 in Hamburg geboren,
Abitur 1985 in Hamburg, Kaufmännische Ausbildung bei einer
weltweit tätigen Spedition in Hamburg, Studium der
Rechtswissenschaften mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt in
Hannover, Referendariat ebenfalls mit arbeitsrechtlichem
Schwerpunkt u.a. amArbeitsgericht und Landesarbeitsgericht,
nach dem 2. Staatsexamen 9 Monate Steuerrechtslehrgang
mit anschließendem Praktikum bei einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, seit Juni 1999 Zulassung als
Rechtsanwältin, seit Mai 2000 Tätigkeit im Bereich
Verbraucherrecht, seit Juni 2004 Zulassung bei den
Oberlandesgerichten und derzeit Fachanwaltslehrgang
Arbeitsrecht.
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Gesa Bendfeldt
Königstraße 50
30175 Hannover
Telefon: 0511 / 600 988 – 55
Telefax:0511 / 600 988 – 54
Email: info @ rechtsanwalt-bendfeldt.de
Homepage: www.rechtsanwalt-bendfeldt.de