Das Fehlen von Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum entwickelt sich für erfolgreiche Anbieter von stationsbasierten Carsharing-Angeboten zunehmend zum Wachstumshemmnis. Der Wunsch nach rechtssicheren Voraussetzungen für Carsharing-Stationen im öffentlichen Raum wird zwar inzwischen von allen Bundesministerien und den politischen Parteien im Bundestag anerkannt. Jedoch wurden konkrete zufriedenstellende Regelungen vom Bundesgesetzgeber bisher nicht umgesetzt. Deshalb hat der bcs bei den beiden Münchner Rechtsanwälten Prof. Dr. Tillo Guber und Ulrich Scherer (Kanzlei E2S2) ein eigenes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben und soeben veröffentlicht.
„Privilegienfeindlichkeit“ kein Hindernis: Wer Carsharing fördern möchte, kann dies umsetzen
Bisherige Lösungsvorschläge auf der politischen Ebene wurden von den Fachjuristen aus Ministerien und Verwaltungen regelmäßig mit dem Hinweis auf die sogenannte „Privilegienfeindlichkeit“ der Straßenverkehrsordnung abgewehrt. Das Gutachten zeigt auf, dass die Privilegienfeindlichkeit keinen Verfassungsrang beanspruchen kann und deshalb durch politischen Willen des Gesetzgebers Carsharing-Fahrzeuge oder -Unternehmen beim Parken bevorzugt werden könnten. Als hinreichende Begründung dient die in vielen Studien nachgewiesene Quote abgeschaffter Privatfahrzeuge von Kunden stationsbasierter Carsharing-Angebote. Carsharing-Stellplätze dienen deshalb der Allgemeinheit und reduzieren die Verkehrsbelastung durch fließenden und ruhenden Straßenverkehr. Der Bundesverband Carsharing zieht folgendes Fazit aus dem Gutachten: „Künftig wird sich keine Regierungskoalition, kein federführendes Bundesverkehrsministerium, aber auch keine Landesregierung bei der eigenen Untätigkeit auf fehlende rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten berufen können. Wer Carsharing fördern möchte, kann dies tatkräftig umsetzen. Der Gesetzgeber kann Kommunen in die Lage versetzen, auf rechtssichere Weise Carsharing-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum zu genehmigen.“ so Willi Loose.