Zu der heute vom Bundesverfassungsgericht veroeffentlichten Pressemitteilung zu dem Beschluss des Ersten Senats zur Regelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern erklaert die rechtspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion Christine Lambrecht:
Das Bundesverfassungsgericht hat unsere Position mit seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09) in zweifacher Hinsicht bestaetigt: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht fuer das nichteheliche Kind zunaechst alleine der Mutter uebertragen hat. Dem Vater muss jedoch die Moeglichkeit eingeraeumt werden, gerichtlich ueberpruefen zu lassen, ob er aus Gruenden des Kindeswohls an der elterlichen Sorge zu beteiligen ist.
Wir sind der Auffassung, dass Vaeter, die kontinuierlich und intensiv Verantwortung tragen sowie ausreichend und regelmaessig Unterhalt zahlen, die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge ermoeglicht werden soll.
Das Bundesverfassungsgericht bestaetigte jedoch auch, dass der Gesetzgeber tragfaehige Gruende hat, von einer gemeinsamen Sorge ab Geburt abzusehen. Denn, so erlaeutert das Gericht, die elterliche Uebereinstimmung ueber die Anerkennung der Vaterschaft laesst nicht unbedingt darauf schliessen, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, die Sorge fuer das Kind unter hinreichender Beruecksichtigung des Kindeswohls gemeinsam auszuueben. Es koenne keineswegs immer von einer tragfaehigen Beziehung zwischen den Eltern ausgegangen werden, die gewaehrleistet, dass die Ausuebung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinreichend konfliktfrei verlaeuft und das Kindeswohl nicht beeintraechtigt. Der Gesetzgeber koenne in seine Erwaegungen durchaus miteinbeziehen, dass eine generelle gemeinsame elterliche Sorge auch solche Faelle umfassen wuerde, in denen aufgrund massiver Konflikte zwischen den Eltern das Kindeswohl so lange in Mitleidenschaft gezogen wuerde, bis die gemeinsame Sorge durch gerichtliche Entscheidung wieder aufgehoben wuerde.
Frau Bundesjustizministerin, das Bundesverfassungsgericht laesst in seinem Beschluss eine deutliche Praeferenz fuer das sogenannte Antragsmodell erkennen. Dies sollten Sie zum Anlass nehmen, die von Ihnen angekuendigte Regelung einer gemeinsamen Sorge von nicht verheirateten Eltern ab Geburt (sogenannten
Regelmodell) noch einmal zu ueberdenken. Die Lektuere der Entscheidung verdeutlicht die negativen Auswirkungen einer derartigen Regelung.
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