Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter geändert

Essen, 05. Juli 2010*** im Rahmen der Verabschiedung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurden auch die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter geändert. Nach der in den Jahren 2008 und 2009 gültigen Rechtslage mussten bei den Gewinneinkünften geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bei Nettopreisen ohne Umsatzsteuer bis 150 EUR sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Kostete das GWG zwischen 150,01 EUR und 1.000 EUR, gab es eine zwingende Poolbewertung über fünf Jahre mit jeweils 20 Prozent AfA. Für GWG, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt wurden oder werden, wurde nun ein Wahlrecht eingeführt:

„Die Sofortabschreibung für GWG bis 410 EUR ist alternativ zur Poolabschreibung möglich. Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 EUR übersteigt, sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen. Die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 EUR und 1.000 EUR gilt nur, wenn die Sofortabschreibung für GWG bis 150 EUR gewählt wird. Das Wahlrecht ist einheitlich wirtschaftsjahrbezogen auszuüben. Bei den Überschusseinkünften können weiterhin die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für GWG bis zu 410 EUR sofort als Werbungskosten abgezogen werden“, erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.