Ein Kommentar von Reinhold Michels:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, der einem auf
Kinder fixierten Sexualtäter die Freiheit bescherte, ist in Teilen
haarsträubend. Man kann ihn menschenrechts-verletzend nennen: zum
Schaden einer missbrauchten Siebenjährigen und zum Nutzen eines
Triebgestörten. Das OLG hat in Kenntnis untauglicher psychiatrischer
Gutachten zur Gefährlichkeit eines Sicherungsverwahrten nicht etwa
neue Expertisen verlangt. Das allein war grob fahrlässig. Geradezu
zynisch liest sich die OLG-Festellung, bei den bisherigen
Missbrauchs-Taten habe es sich – die erwähnten Details legen das
Gegenteil nahe – „um Sexualstraftaten ohne Gewalt“ gehandelt. Auch
deshalb sei es unverhältnismäßig, die Sicherungsverwahrung aufrecht
zu erhalten. Der Gerichtsbeschluss atmet den Geist des
täterorientierten Urteils des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte. Von dem Geist, besser: Ungeist lässt sich seit seiner
Mai-Entscheidung zur Sicherungsverwahrung leider auch das sonst hoch
geschätzte Bundesverfassungsgericht leiten. Pauschale Justizschelte
wäre falsch, hatte doch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf so
eindringlich wie vergebens darauf gedrungen, dass der gefährliche
Mensch untergebracht bleibe und therapiert werde.
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