Rheinische Post: Kommentar / Hartz-IV im Eigenheim = Von Eva Quadbeck

Wer nach einem Jahr Arbeitslosigkeit auf
Hartz-IV angewiesen ist, den trifft es hart. Er muss aus einer
großzügigen Wohnung ausziehen, das mühsam abgestotterte Auto
verkaufen und auch sein Erspartes aufbrauchen, bevor er den Regelsatz
von 382 Euro für einen Alleinstehenden – ohne Kosten für die
Unterkunft – erhält. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass eine
selbstgenutzte Immobilie, wenn sie nicht zu üppig bemessen ist, im
Besitz der Hartz-IV-Empfänger bleiben darf. Für Menschen, die nach
zwei, drei oder vier Jahren Arbeitslosigkeit den Wiedereinstieg
schaffen, ist dies eine humane und angemessene Lösung. Diese Regelung
birgt auch einen Schutz vor Altersarmut. Zugleich öffnet sie dem
Missbrauch die Tür – zum Beispiel für jene, die zur Rettung des
eigenen Vermögens eine Immobilie kaufen, bevor sie Hartz-IV
beantragen. Zudem hegt die Arbeitsagentur den Verdacht, dass
Immobilienwerte vom Antragsteller vielfach nicht angegeben werden, da
sie keine Prüf-Möglichkeiten hat. In dieser Frage benötigt die
Arbeitsagentur im Sinne der Gerechtigkeit mehr Befugnisse.

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