Auch Parkplätze sind tabu
?Außerhalb dieser Periode dürfen Fahrzeuge nur auf privaten Grundstücken, nicht jedoch auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen abgestellt werden?, erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Wer dies missachtet, muss damit rechnen, dass das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird. Außerdem droht ein Bußgeld. Auch wenn die Verlockung noch so groß ist: Eine unerlaubte Spritztour ? etwa bei schönem Wetter ? zieht rechtliche Konsequenzen nach sich. Bei einem Unfall können noch Regressansprüche der Versicherung hinzukommen.
Bei Verkauf Zulassungsstelle informieren
?Die gesetzlich vorgeschriebene Hauptuntersuchung sollte nach Möglichkeit nicht in die nutzungsfreie Zeit fallen?, betont der TÜV Rheinland-Fachmann und fügt hinzu: ?Ansonsten muss die HU im ersten Monat des nächsten Nutzungszeitraums nachgeholt werden.? Die Phase, in der das Auto auf öffentlichen Straßen bewegt werden darf, beträgt mindestens zwei und höchstens elf Monate. Dieser Zeitraum lässt sich nicht aufteilen ? etwa vier Monate im Winter und weitere zwei Monate im Frühjahr. Da Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen rechtlich nicht stillgelegt sind, muss der Halter einen Verkauf umgehend der Zulassungsstelle melden.
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