„Da den wenigsten Arbeitnehmern die Unterscheidung zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis bekannt ist, diese vielmehr in der Regel schlicht ein Zeugnis verlangen, wird Verzug mit der Zeugniserteilung in der Praxis nur in den wenigsten Fällen eintreten. Hat der Arbeitnehmer aber sein Wahlrecht ausgeübt und auch noch anschließend angemahnt, sollte der Arbeitgeber innerhalb weniger Tage ein Zeugnis erteilen, um sämtliche Schadensersatzansprüche ausschließen zu können,“ erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD – Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. in Essen.
Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten von Januar bis September 2008 im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme tätig, deren Ziel die Qualifizierung des Klägers zum Eisenbahnfahrzeugführer war. Im Januar 2009 wurde er als Bewerber von einem anderen Unternehmen abgelehnt, da er kein Zeugnis über diese Qualifizierungsmaßnahme vorlegen konnte. Für das Unternehmen war dies eine nicht zu erklärende „Lücke im Lebenslauf“.
Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz wegen verspäteter Zeugniserteilung.
In diesem Fall scheiterte der Schadensersatzanspruch schon daran, dass der Kläger die Verzugsvoraussetzungen nicht darlegen und beweisen konnte. Er behauptete zwar mehrere Mahnschreiben an das Unternehmen gerichtet zu haben, konnte deren Zugang aber nicht beweisen.