Kündigt der Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin, ohne bei Zugang der Kündigung Kenntnis von ihrer Schwangerschaft zu haben, dann ist die Kündigung kein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Im verhandelten Fall kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgerecht in der Probezeit. Die Klägerin legte daraufhin eine ärztliche Bescheinigung vor, aus der sich ergab, dass sie bei Zugang der Kündigung bereits schwanger war. Die Kündigung war damit nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) unwirksam. Die Beklagte weigerte sich jedoch zunächst zu erklären, dass sie an der Kündigung nicht „festhalte“. Das zuständige Arbeitsgericht stellte später die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Daraufhin verlangte die Klägerin von der Arbeitgeberin eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen einer Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ihre Klage blieb auch vor dem BAG ohne Erfolg. Die Richter urteilten, die Kündigung könne schon deshalb keine Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des AGG sein, weil die beklagte Arbeitgeberin zu diesem Zeitpunkt nichts von der Schwangerschaft der Klägerin gewusst habe. Auch die Tatsache, dass die Beklagte zunächst an der Kündigung „festgehalten“ habe, sei kein Indiz für eine entsprechende Benachteiligung, weil eine Kündigung nach Zugang beim anderen nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BAG, Az.: 8 AZR 742/12).
Kündigung einer Schwangeren in Unkenntnis der SchwangerschaftKeine schadensersatzpflichtige Diskriminierung einer Schwangeren bei Kündigung in Unkenntnis der Schwangerschaft. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2013 - 8 AZR 742/12 - Der Fall: Die Kündigung einer Schwangeren ist immer unwirksam. Das war auch im vorliegenden Fall nicht strittig. Allerdings kommt in Fällen einer solchen Kündigung immer auch eine Schadensersatzforderun...