Eines Urteils hat es bedurft, um den Gesetzgeber auf
den Plan zu rufen. Er ist nun aufgefordert, Regeln zu finden, die
über Leben und Tod eines werdenden Menschen entscheiden. Das
Grundgesetz gewährt ihm das Recht auf Menschenwürde. Doch gilt dies
auch für eine im Reagenzglas befruchtete Eizelle? Und warum lässt der
Gesetzgeber vorgeburtliche Diagnose mit den Konsequenzen der
Abtreibung zu? Ist das Töten eines Achtzellers vor dem Einpflanzen in
die Gebärmutter nicht weniger schwerwiegend? Einfache Antworten
weichen den ethischen Problemen aus, die beide Diagnosemethoden
aufwerfen. Die PräimplantationsDiagnostik dient nur dem Aussortieren
menschlichen Lebens. Sie sucht unter meist drei befruchteten Eizellen
die genetisch unauffälligste aus. Den Wunsch der Eltern, ein gesundes
Kind zur Welt zu bringen, kann die Diagnostik nicht einlösen. Sie
spricht Embryos mit Gendefekten generell ein Lebensrecht ab, selbst
wenn die Krankheit nicht ausbricht. Bei der Pränatal-Diagnostik
findet keine Auswahl statt. Da ringt die Mutter mit der Frage, ob sie
die Schwangerschaft fortsetzen will oder nicht. Sie kann sich für ihr
krankes Kind entscheiden. Der Bundestag muss genau abwägen, ob und
wie er in das Lebensrecht Ungeborener eingreift. Medizinischen
Fortschritt zu nutzen, nur weil er möglich ist, wird vor allem
Müttern nicht gerecht, die solche Entscheidungen treffen müssen. Sie
begleiten sie ihr Leben lang.
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Lothar Tolks
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