Kostenlos heißt kostenlos! Zu diesem Schluss kam das Amtsgericht
Meiningen (Urteil vom 18.02.2010 – 11 C 651/09) und gab einem Kunden
Recht, der sich weigerte, für die versprochene kostenlose
Steinschlag-Reparatur am Ende doch zu bezahlen.
Wenn ein Reparateur einen fremden Autobesitzer auf einem Parkplatz
anspricht und ihn mit dem Versprechen ködert, den Steinschlag auf
seiner Windschutzscheibe kostenlos zu beseitigen, muss sich der
Unternehmer, so das Gericht, auch um alle die Reparatur betreffenden
Fragen kümmern. Es obliegt also ihm, im Vorfeld mit der
Teilkasko-Versicherung seines Kunden zu klären, ob die Assekuranz
alle Kosten übernimmt und auf einen eventuell vereinbarten
Selbstbehalt verzichtet.
Dabei spielt es nach Ansicht des Richters keine Rolle, ob der
Kunde seine Ansprüche an die Werkstatt abgetreten hat oder nicht.
Versäumt der Reparateur die Klärung der Kostenfrage, könne er sich im
Nachhinein nicht an seinem ahnungslosen Kunden schadlos halten und
ihm eine Rechnung präsentieren. Dies gilt, so das Gericht, in
besonderem Maße, wenn vor der Reparatur weder das Einverständnis des
Kunden eingeholt, noch über den Preis gesprochen worden sei. In
seinem Urteil bezeichnete das Gericht solche Geschäftspraktiken als
„Dummenfang“.
Pressekontakt:
HUK-COBURG
Pressestelle
Bahnhofsplatz
96444 Coburg
Tel.: 09561 96-2080/81/82/83
Fax: 09561 96-3680
presse@huk-coburg.de
http://www.huk.de
Leitung:Alois Schnitzer