Wie lange stehen Unternehmer für Solaranlagen gerade?
Viele private Bauherren lassen sich Photovoltaikanlagen aufs Dach setzen und verdienen mit der Einspeisung des Solarstromes ins öffentliche Netz gutes Geld. Für Baufirmen und Handwerksbetriebe ist das inzwischen eine gängige Aufgabe. Was aber, wenn die Anlage defekt ist? Wie lange muss der Unternehmer für Mängel an der Anlage geradestehen? Zu Photovoltaikanlagen, und speziell zur Gewährleistungsfrist, gibt es inzwischen eine Reihe von Urteilen, allerdings keine einheitliche Rechtsprechung! Ob Auftraggeber zwei oder fünf Jahre Gewährleistung auf ihre Anlage haben, richtet sich vor allem nach der Installationsweise der Anlage. Das haben der Bundesgerichtshof (BGH) und diverse Oberlandesgerichte in verschiedenen Urteilen so definiert.
Grundsätzlich beträgt die Gewährleistung zwei Jahre. Handelt es sich jedoch um eine eigenständige, erdverbundene Anlage mit eigenem Fundament, besteht die Gewährleistungsfrist dagegen fünf Jahre, weil die Anlage in diesem Fall als Bauwerk angesehen wird. Dachanlagen sind aber selbst nicht erdverbunden, nur das Haus, auf dem sie stehen. Dachanlagen, die nur der Stromeinspeisung dienen und keine Funktion für das Haus übernehmen, genießen bei Mängeln eine zweijährige Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – Aktenzeichen: VIII ZR 318/12). Sind Solaranlage und Haus aber voneinander abhängig, oder ist die Anlage auf einem eigenen Fundament installiert, steigt die Verjährungsfrist auf fünf Jahre (Urteil vom 10.12.2013 – Aktenzeichen: 9 U 543/12 Bau). Auf diese unterschiedlichen Gewährleistungsfristen müssen sollten sich Unternehmer einstellen!
Leistungsverweigerungsrecht greift in vielen Fällen ein!
Für schlechte Arbeit gibt’s nicht den vollen Lohn! Juristen sprechen vom Leistungsverweigerungsrecht: Auftraggebern steht bei vorliegenden Mängeln grundsätzlich das Recht zu, die Vergütung in entsprechendem Umfang zu verweigern. Dieses Recht haben Auftraggeber gegenüber Auftragnehmern. Dieses Leistungs-verweigerungsrecht steht aber auch solchen Auftraggebern zu, die ihrerseits Auftragnehmer sind, sprich General-unternehmern und Hauptunternehmern.
Leistet ein Subunternehmer mangelhafte Arbeit, darf auch der Hauptunternehmer den entsprechenden Teil der Vergütung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht greift praktisch immer, es gilt auch unabhängig davon, ob schon eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder abgelaufen ist, und unabhängig davon, ob der Bauherr dem Hauptunternehmer oder der 2 Hauptunternehmer dem Subunternehmer Fristen gesetzt hat.
Das Leistungsverweigerungsrecht besteht auch unabhängig davon, ob der Hauptunternehmer vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – denn eine Inanspruchnahme des Hauptunternehmers könnte ja noch erfolgen.
Selbst wenn bereits die Verjährung eingetreten sein sollte, bleibt das Leistungsverweigerungsrecht bestehen, denn das sog. Äquivalenzprinzip gilt nach wie vor: Wer selbst keine hundertprozentige Leistung erbringt, kann auch keine hundertprozentige Vergütung verlangen.
Einen Ausnahmefall gibt es allerdings: Lässt der Bauherr eine Nacherfüllung durch den Hauptunternehmer oder den Subunternehmer nicht zu, dann kann der Auftragnehmer seine Leistung auch nicht vollenden. In diesem Fall muss eine abschließende Lösung für die Vergütung gesucht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 01.08.2013 (Aktenzeichen VII ZR 75/11) entschieden.
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