„In diesem Zusammenhang trifft man immer wieder auf das Vorurteil, nur vermögende Menschen können sich eine Stiftung leisten. Wer sich von diesem Vorurteil verabschiedet, der kann auch von den vielen Vorteilen einer Stiftung profitieren. Denn die Rechtsform der Stiftung ist ein flexibles, individuell anpassbares Instrument, mit dem jeder sein Hab und Gut, ob Immobilien und Kunst oder Unternehmensanteile, schützen kann, egal wie groß oder klein dieses Vermögen ist. Mit einer Stiftung bewahrt der Stiftungsgründer sein Vermögen nachhaltig, schützt es vor dem Zugriff Dritter und bestimmt über den Verbleib des Vermögens und wer darüber verfügen oder wer davon profitieren soll. Damit ist die Stiftung für eine maßgeschneiderte Nachfolgeplanung ein unerlässliches Instrument, da sie die üblichen Erbstreitigkeiten vermeiden kann“, erklärt Sascha Wiesmann, Vorstand der Stiftungsmanufaktur in Köln.
Die gemeinnützige Stiftung fördert gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Diese Stiftungsgestaltung genießt vielfältige Steuervergünstigungen, unterliegt jedoch in ihrer Mittelverwendung dem Gemeinwohl. Der Stiftungsgründer genießt steuerliche Subventionen seiner Zuwendung bzw. Kapitalgabe. Im Fokus steht die Förderung des Gemeinwohls sowie die steuerliche Subvention. Stiftungsmanufaktur-Vorstand Sascha Wiesmann weist aber darauf hin, dass das erforderliche Vermögen zur Gründung einer eigenen gemeinnützigen Stiftung ca. 25.000 Euro beträgt. Stiftungsgründer können Privatpersonen, Unternehmer oder Unternehmen sein.
Wer als Privatperson eine gemeinnützige Stiftung mit einem Grundstockvermögen ausstattet oder Zustiftungen in eine bereits bestehende Stiftung tätigt, kann diese ganz oder teilweise unter Vorlage einer Zuwendungsbescheinigung als Sonderausgabe bei seiner Einkommens-Steuererklärung geltend machen. Die für den Sonderausgabenabzug bestimmten und im Folgenden näher erläuterten Höchstgrenzen für Privatpersonen sind in den einzelnen Steuergesetzen vorgesehen:
§ 10 b Abs. 1a EStG eröffnet dem Stifter die Möglichkeit, Zuwendungen in den Grundstock einer gemeinnützigen Stiftung zu leisten und diese Zuwendung steuerlich in Abzug zu bringen. Hierfür kann der Zuwendungsgeber einen Höchstbetrag von bis zu 1.000.000 Euro als Sonderausgabenabzug im Jahr der Zuwendung selbst und über den Zeitraum der folgenden neun Jahre verteilt geltend machen. Der Zehnjahreszeitraum beginnt mit seiner ersten Vermögenszuwendung in den Grundstock einer Stiftung. Dabei ist es egal, ob er seine eigene Stiftung anlässlich ihrer Gründung mit Stiftungsvermögen ausstattet oder ob er mit seiner Zustiftung eine gemeinnützige Stiftung unterstützt, die von anderen gegründet wurde oder die bereits seit vielen Jahren existiert. Wollen Ehepaare eine gemeinnützige Stiftung gründen oder eine Zustiftung leisten, steht jedem Ehepartner der Höchstbetrag von 1.000.000 Euro einzeln zu, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden.
Beispielrechnung
Ein Kinderloses Ehepaar besitzt ein Eigenheim. Jeder von beiden hat ein Bruttojahreseinkommen von 75.000 Euro sowie eigene Ersparnisse. Sie überlegen, eine eigene gemeinnützige Stiftung zu gründen.
Welchen Betrag können Sie über einen Betrachtungszeitraum von 10 Jahren als Sonderausgabe abziehen?
1. Normaler Spendenabzug (gem. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG):
Jährlich 15.000 Euro (20 % von 75.000 Euro) pro Ehegatte: 30.000 Euro x 10 = 300.000 Euro
2. Sonderausgabenabzug gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG:
einmalig im Zehnjahreszeitraum 1 Mio. Euro pro Ehegatte = 2 Mio. Euro. Das ergibt fu?r beide Eheleute zusammen in einem Zehnjahreszeitraum einen Sonderausgabenabzug von 2.300.000 Euro.
„Durch den gewährten Sonderausgabenabzug lässt sich insbesondere bei einer erhaltenen Abfindung die Steuerlast erheblich reduzieren. Denn in der Regel rutscht man doch aufgrund einer Abfindung in den Spitzensteuersatz, so dass von der Abfindung nicht viel übrig bleibt. Optimieren Sie ihre Abfindung durch die Übertragung eines Teiles davon in eine eigene Stiftung,“ rät Sascha Wiesmann, Vorstand der Stiftungsmanufaktur.