Umsetzung des Pfändungsschutzkontos

Wie kann ein Pfändungsschutzkonto umgestellt werden?
Ab dem 01. Juli 2010 kann jeder Bürger mit einem Girokonto eine Umstellung bei seiner
Bank beantragen. Die Umstellung muss schriftlich beantragt werden und hat bereits vier
Tage später seine Gültigkeit.
Der neue § 850k ZPO verschafft dem Bankkunden einen gesetzlichen Anspruch auf
Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto. Ist ein Guthaben auf dem Girokonto des
Schuldners schon gepfändet worden, kann er dessen Fortführung als P-Konto von seiner
Bank zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.
Die Einrichtung eines P-Kontos setzt nicht voraus, dass eine Kontopfändung vorliegt oder
droht. Vielmehr kann ein Girokonto jederzeit und ohne besonderen Anlass auf ein P-Konto
umgestellt werden. Jedoch könnte dann der eingeräumte Dispo wieder gestrichen werden.
Die Bank “ING-DiBa“ löscht den vorhandenen Dispo wegen der zum kontogehörenden
Visakarte.

Bleibt der Dispokredit?
Das P-Konto ist ein herkömmliches Girokonto und daher sollte eigentlich der Dispokredit
bestehen bleiben, doch ob und wie die Banken diesen einräumen ist noch nicht sicher.
Die Deutsche Bank und HypoVereinsbank haben dazu, auf unsere Nachfragen, leider
noch keine Informationen. Die „ING-Diba“ (s.o.) sowie die Commerzbank gewähren keinen
Dispo. Der bereits eingerichtete Dispo wird mit Umstellung gelöscht.
Doch ob und in welcher Höhe ein Dispositionskredit gewährt wird hängt von der Bonität
des Kunden ab.

Kosten für die Einrichtung eins P-Kontos?
Der Gesetzgeber schreibt eine kostenfreie Umstellung von einem normalen Girokonto auf
ein P-Konto vor. Da das P-Konto aber eine Art Girokonto ist, ist dies nicht von den
Kontoführungsgebühren befreit.

Kann man mehrere P-Konto haben?
Nein. Die Führung mehrerer P-Konten schließt das Gesetz aus. Bei der Vereinbarung
zwischen der Bank und dem Kunden ist überdies zu versichern, dass kein weiteres P-
Konto besteht.
Diese Versicherung ist durchaus ernst zu nehmen, denn die Bank übermittelt die
Einrichtung eines P-Kontos an die SCHUFA. Hierzu werden die Geldinstitute kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung in dem neuen § 850k ZPO berechtigt.
Die SCHUFA ihrerseits darf anfragenden Kreditinstituten Auskunft über ein bestehendes
P-Konto erteilen. Da der Datenabgleich mit der SCHUFA automatisiert bei Kontoeröffnung
erfolgt, ist eine Umgehung des Gesetzes weitgehend ausgeschlossen.

Höhe des Pfändungsschutzbetrages?
Der Pfändungsfreibetrag liegt bei nichtunterhaltspflichtigen Personen bei 985,15 Euro im
Monat, kann sich aber je nach Einkommen und unterhaltspflichtigen Personen erhöhen.
Dies muss der Bank mitgeteilt werden. Informationen zu dem persönlichen Freibetrag
finden Sie beim Bundesministerium der Justiz.

Kann jeder ein P-Konto eröffnen?
Eigentlich ja, denn die Banken und Sparkassen haben sich in einem
Selbstverpflichtungsabkommen geeinigt, dass jeder ein auf Guthaben basiertes Konto
eröffnen kann. Dieses sogenannte Guthabenkonto wird unabhängig von den
Zahlungseingängen gewährt. Folglich sollte wirklich jeder ein Girokonto bzw. P-Konto
eröffnen können. Die von uns angesprochenen Banken „Deutsche Bank“,
„HypoVereinsbank“ können darüber noch keine Auskunft geben, lediglich die „ING-DiBa“
(wegen der Kreditkarte) und „Commerzbank“ bestätigen, dass dies bei ihnen nicht möglich
ist. Aber, wer ein bestehendes Konto hat, kann dies umstellen lassen. Also ist es ratsam,
dass erst ein sogenanntes „Konto für Jedermann“ auf Guthabenbasis eingerichtet wird
und nach erfolgreicher Einrichtung lässt man dies zu einem P-Konto umstellen. Frau Roth
vom Sparkassenverband bestätigt, dass die Einrichtung eine P-Kontos nur über den
Umweg des vorher eingerichteten Girokonto oder „Konto für Jedermann“ durchgeführt
werden kann.