Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß §249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er Unfallbedingt erlitten hat.
Sie haben als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall das uneingeschränkte Recht einen Kfz-Gutachter bzw. Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung des Schadenumfanges zu beauftragen, um Ihren Schadenersatzanspruch geltend zu machen.
Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl liegt schon allein aus Gründen der Beweissicherung in Ihrem Interesse. Einzig allein ein Gutachten gibt Auskunft über Umfang des Schadens sowie dessen Höhe, der Reparaturdauer, der Nutzungsausfallentschädigung, des Wiederbeschaffungswertes und der Höhe einer eventuellen Wertminderung.
Wir sind am Schadensnetzwerk des Gesamtverbandes deutscher Versicherer (GDV) angeschlossen, somit ist das angefertigte Gutachten per Knopfdruck beim Sachbearbeiter der zuständigen Versicherung.
Bei einem fremdverschuldeten Haftpflichtschaden muss die Versicherung des Unfallgegners , die Gutachterkosten des Geschädigten übernehmen.
Sie haben das Recht auf:
• freie Wahl des Gutachters
• freie Wahl der Reparaturwerkstatt
• freie Entscheidung ob und wie Sie den Schaden reparieren lassen.
• Fiktive Abrechnung nach Gutachten ohne Reparatur
• einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl
• einen Mietwagen während der Reparatur oder eine Entschädigung für den Nutzungsausfall
• Reparatur, solange die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs nicht um mehr als 30 Prozent übersteigen. Andernfalls erhalten Sie den Kaufpreis eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges erstattet.
Weitere Informationen finden Sie unter www.schadenundwertgutachten.de