Verkehrssicherungs-Pflicht beim Rosenmontagszug

Gerät ein Besucher eines Karnevalsumzugs aus ungeklärten Gründen unter einen der Festwagen, so hat er gegenüber dem Veranstalter keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Die Klägerin hatte in dem konkreten Fall als Zuschauerin den Mainzer Rosenmontags-Umzug besucht. Dabei wurde sie von dem Anhänger einer der Festwagen überrollt. Wegen ihrer dabei erlittenen Verletzungen verklagte sie den Veranstalter des Umzugs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 Euro. Denn zu dem Unfall habe es nur kommen können, weil dieser offenkundig seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Ohne Erfolg! In allen Instanzen wiesen die Richter die Klage als unbegründet zurück. Sie stellten zwar nicht in Abrede, dass ein Veranstalter eines Karnevalsumzugs im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass Zuschauer des Umzugs nicht zu nahe an die Festwagen kommen können. Er hat aber keine Vorkehrungen für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadeneintritts zu treffen. Die Zuschauer sind vielmehr nur vor jenen Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und daher auch nicht vermieden werden können. Denn eine lückenlose Überwachung zum Ausschluss jeglicher Risiken für die Zuschauer ist bei einem Rosenmontagszug schlicht und ergreifend nicht möglich, so ARAG Experten (OLG Koblenz, Az.: 3 U 985/13).
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