Essen, 12. Februar 2013*****Immer wieder werden Steuerberater von Mandanten auf den Themenkomplex Aufbewahrungsfristen angesprochen, denn das Aufbewahren, Aussortieren und Vernichten von Dokumenten ist ein Kostenfaktor, der nicht unterschätzt werden darf. Aus diesem Grunde sah ein Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2013 vor, dass die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mit Wirkung zum 1. Januar 2013 verkürzt werden sollten. Die Bundesregierung verfolgte dabei das Ziel, die deutsche Wirtschaft jährlich in einer Größenordnung von 600 Mio. Euro bis 800 Mio. Euro zu entlasten. Das Jahressteuergesetz 2013 wurde am 25. Oktober 2012 beschlossen und ist am 23.November 2012 im Bundesrat wiederum gestoppt worden. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 12. Dezember 2012 einen Einigungsvorschlag zum Jahressteuergesetz 2013 beschlossen. Darin ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nach Handels- und Steuerrecht nicht mehr vorgesehen. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert, empfiehlt in diesem Zusammenhang dringend, sämtliche steuerrelevanten Unterlagen 10 Jahre lang aufzubewahren, unabhängig davon, ob die Aufbewahrungsfristen in Zukunft tatsächlich verkürzt werden oder nicht.
„Selbst wenn die Aufbewahrungsfristen tatsächlich irgendwann einmal verkürzt werden sollten, sollten sämtliche Unterlagen trotzdem 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen war durch den Gesetzgeber nämlich nicht durchdacht, denn die strafrechtlich relevante Verjährungsfrist beträgt nach wie vor 10 Jahre. Sollte ein Steuerpflichtiger einmal mit einem Steuerstrafverfahren überzogen werden, würde ihn dann diese unverändert gebliebene Verjährungsfrist von 10 Jahren im Strafrecht in erhebliche Beweisschwierigkeiten bringen. Darüber hinaus ist ebenfalls denkbar, dass aufgrund eines Amtsermittlungsersuchens die Finanzverwaltung vom Steuerpflichtigen Unterlagen fordert, die Steuerstrafverfahren von dritten Personen betreffen. Für den Fall, dass erforderliche Nachweise nicht erbracht werden können, wäre einer willkürlichen Handhabung durch die Steuerstrafverfolgungsbehörden Tür und Tor geöffnet“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Vorgesehen war im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von 10 auf 8 Jahre für die Jahre 2013 bis 2015. Ab dem Jahre 2015 sollte eine dauerhafte Verkürzung auf 7 Jahre erfolgen. Diese geplanten Änderungen sind nunmehr obsolet geworden.
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