Richtig ist, so die HUK-COBURG, die Straßenverkehrsordnung schreibt ein Rechtsfahrgebot fest. Allerdings schützt es nur die Fahrer, die auf der Hauptverkehrsstraße unterwegs sind. Wer einbiegt, muss es hinnehmen, dass Fahrer auf der vorfahrtsberechtigten Straße ein parkendes Auto wie im oben geschilderten Fall umfahren und dabei einen Teil der Gegenfahrbahn beanspruchen. Zumal sich das Vorfahrtsrecht auf die gesamte Fahrbahn und nicht nur auf eine Straßenhälfte bezieht. Ein Blick nach links genügt also nicht. Der Einbiegende muss beide Fahrtrichtungen im Auge haben.
Trotzdem kann sich der Autofahrer auf der Vorfahrtsstraße nicht einfach entspannt zurücklehnen. Denn Gerichte wägen bei jedem Fall genau ab, ob und wieweit das Linksfahren nötig war. Eine Mithaftung ist also durchaus möglich. Fazit: Wenn es eng wird, müssen beide Parteien die Augen offenhalten.