Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert, weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) München (FG-Urteil München vom 26.02.2010, Az. 14 K 4676/06, rechtskräftig, Revision wurde nicht zugelassen) hin, das in einem ähnlichen Fall zu befinden hatte. Dieser betraf ein Unternehmen aus der IT-Branche.
„Das FG München räumte zwar ein, dass nicht jedes Akquisegespräch zu einem Auftrag führen könne. Für den Vorsteuerabzug reiche es jedoch aus, dass der Zusammenhang der Bewirtung mit der unternehmerischen (Gesamt-)tätigkeit anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen werde“, so Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Dazu reicht es für die Finanzrichter aus, dass der Zweck der Bewirtung beispielsweise wie folgt umschrieben werde: „Planungsgespräch EDV-Anlage“, „PC-Beratung“ und „Kundengespräch“. Die konkreten Anlässe für die Bewirtung seien damit zwar nur allgemein umschrieben, der Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit aber dennoch auch schon dadurch gegeben.