Gemäß einem aktuellen Fall der beim OLG Frankfurt/M Az. 6 U 126 Urteil v. 7.2.2013 entschieden wurde, gilt dies auch für Markenagenturen, die bei angemeldeten und eingetragenen Marken behaupten, dass solche Markenanmeldungen für künftige Mandanten der Agentur gedacht seien. Aber dies sollten die „künftigen Kunden“ erst nach einer Abmahnung auf Unterlassung durch die Agentur erfahren. Hierin sah das OLG Frankfurt eine rechtmissbräuchliche Vorgehensweise der Agentur. Solche Vorgehensweisen bezeichnet man in der Rechtsprechung als Spekulation mit Marken, die dann auch „Hinterhaltmarken“ genannt werden.
Weitere Informationen rund um die Themen Markenrecherche, Marken schützen (http://www.rvr.de/fom/500/Marken-schuetzen.html) , Marken anmelden, Anwalt Mediation (http://rvr.de/fem/61/Anwalt-Mediation.html) und Marken bewerten erhält man auf der Website der RVR Rechtsanwälte GmbH rvr.de – Anwälte fürs Markenrecht (http://www.rvr.de/fom/1/Anwalt-Markenrecht-Wirtschaftskanzlei.html) .