Das Bundesarbeitsgericht hat am gestrigen Dienstag
zur Frage des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen geurteilt.
Hierzu erklärt der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß:
„Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass kirchlich
Beschäftigte für bessere Arbeitsbedingungen streiken dürfen, wenn die
Regeln des Dritten Wegs des kirchlichen Arbeitsrechts nicht
eingehalten werden. Gleichzeitig bestätigten die Richter das
grundgesetzlich verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen auch in
arbeitsrechtlichen Fragen.
Das Urteil macht deutlich: Das kirchliche Arbeitsrecht ist nicht
Arbeitsrecht zweiter Klasse und die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen sind nicht Arbeitnehmer
zweiter Klasse. Das kirchliche Arbeitsrecht ist ein anderes
Arbeitsrecht, das dem Proprium eines besonderen Dienstes Rechnung
trägt.
Die Union sieht sich mit dem Urteil bestätigt, das kirchliche
Selbstbestimmungsrecht zu wahren und nicht gesetzgeberisch in die
Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen einzugreifen. Zum kirchlichen
Dienst kann jedoch nur gehören, wer das gesamte kirchliche
Arbeitsrecht anerkennt. Wer sich aus Teilen davonschleicht, für den
muss das staatliche Arbeitsrecht und das Betriebsverfassungsgesetz
gelten.
Erste Bemühungen der Kirchen sind bereits getroffen, das
Ausscheren einiger Dienstgeber aus dem Dritten Weg sowie den
Missbrauch des Dritten Wegs zu unterbinden. Die Kirchen und ihre
diakonischen und caritativen Einrichtungen sind mit dem Urteil
angehalten, verstärkt für ein ausgewogenes kirchliches Arbeitsrecht,
welches die Interessen aller Mitglieder der Dienstgemeinschaft
angemessen schützt, zu sorgen.“
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