Weiß: Faire Lösung für Riester-Sparer

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur
Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften beschlossen. Der Entwurf sieht u.a. eine Neuregelung für
Riester-Sparer vor, Hierzu erklärt der Vorsitzende der
Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß:

„Mit der Einführung eines einheitlichen Mindestbeitrags für
Riester-Sparer und einer Kulanzregelung für Versicherte, die
unwissend aufgrund veränderter Lebensumstände ihre Förderberechtigung
verloren haben, wird für die Zukunft Rechtsklarheit hergestellt.
Damit wird auch ein unnötiger Ansehensverlust von der Riester-Rente
abgewendet. Auslöser für die Gesetzesänderung sind eine Reihe von
Fällen, in denen Riester-Sparer wegen nicht erfolgter
Beitragsleistungen ihre Förderberechtigung verloren hatten, ohne sich
dessen bewusst zu sein. Dieses ist insbesondere der Fall bei nicht
eigenständig sozialversicherten Ehepartnern, die aufgrund von
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
rentenversicherungspflichtig werden. Sind diese zunächst mittelbar
und damit ohne Beitragsleistung zulageberechtigt, so tritt mit der
Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten eine unmittelbare
Zulageberechtigung ein. Das bedeutet, dass eigenständige
Riester-Beiträge fällig werden.

Es ist sehr zu begrüßen, dass im Rahmen einer Kulanzregelung die
Möglichkeit geschaffen wird, den neuen Riester-Mindestbeitrag von 60
Euro jährlich nachzuentrichten, damit dieser Personenkreis nicht
seine Ansprüche verliert. Im Interesse der Gleichbehandlung und einer
durchgängigen und damit nachvollziehbaren Rechtspraxis ist weiterhin
vorgesehen, dass künftig unmittelbare wie mittelbare
Zulageberechtigung die Entrichtung des Mindestbeitrages
voraussetzen.“

Hintergrund:

Mit der Gesetzesänderung zielt die Bundesregierung im Wesentlichen
auf Fälle, in denen die Sparer durch Veränderung der Lebensumstände
unwissend die Förderberechtigung verloren haben. In einigen Fällen
wurden auch Rückzahlungsforderungen geltend gemacht. Nicht betroffen
von der Gesetzesänderung sind Fälle von Rückforderungen der
Riester-Förderung, in denen Versicherte z. B. das Vertragsguthaben
für nicht förderfähige Zwecke verwendet oder bei Vertragsabschluss
falsche Angaben gemacht haben.

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