Praxisbeispiel
Dem Finanzamt wurden sämtliche Rechnungen im Original vorgelegt. Nach Auskunft des Finanzamts wurden diese Rechnungen im Original an den Unternehmer zurückgesendet. Die Sendung mit den Rechnungen ist bei dem Unternehmer jedoch nicht angekommen. Aufgrund eines Versehens in dem Unternehmen liegen keine Zweitschriften oder Kopien der betreffenden Rechnungen vor. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug abgelehnt.
„Nach ständiger Rechtsprechung trifft das Unternehmen die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsteuerabzug (Abschn. 15.11 Abs. 3 UStAE). Zwar können in Ausnahmefällen auch Rechnungszweitschriften akzeptiert werden, wenn die Originalbelege ohne Verschulden des Unternehmens nicht beschafft werden können (Abschn. 15.11. Satz 3 UStAE und die darin erwähnte Rechtsprechung des BFH). Können aber weder Originalrechnungen noch Zweitschriften vorgelegt werden, so geht das zu Lasten des Unternehmens, das den Vorsteuerabzug verlangt“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.