Woher komme ich? Diese große Sinnfrage ist es, die
die 21-jährige Sarah P. derart bewegt, dass sie vor Gericht gezogen
ist, um die Identität ihres biologischen Vaters zu erfahren. Sie hat
Recht bekommen, denn die Kenntnis der eigenen Abstammung ist ein
Persönlichkeitsrecht und sticht daher andere Vereinbarungen oder
Absprachen aus. Das ist nachvollziehbar und richtig. Ob Sarah P. am
Ende ihren Vater kennen lernen wird, ist gleichwohl offen.
Trotzdem wird das gestrige Urteil weitreichende Folgen haben. Denn
die 21-Jährige ist nur eines von tausenden Kindern, die mit
Spendersamen gezeugt wurden. Die ersten dieser Kinder sind nun
erwachsen und fordern ihre Rechte ein. Letztere könnten die Spender
teuer zu stehen kommen. Denn Unterhaltsverpflichtungen sind nicht in
jedem Fall auszuschließen.
Insgesamt zeigt das OLG-Urteil aber auch, welch rechtlich dünnes
Eis das Thema Reproduktionsmedizin trägt. Anders als in Dänemark,
England oder Österreich, wo der Gesetzgeber Samenspender von
verwandtschaftlichen Pflichten entbunden und den Kindern zugleich das
Recht auf Einsicht in die komplette Akte gewährt hat, gibt es in
Deutschland rechtliche Lücken. Der Staat tut sich schwer damit, das
Verhältnis zwischen dem medizinisch Machbaren und dem ethisch
Vertretbaren bis ins Detail zu regeln.
Denn solche Grenzen lassen sich mit einem übertragbaren Anspruch
kaum greifen. Sie sind immer abhängig vom Einzelfall. Der Wunsch nach
einem Kind zum Beispiel ist ebenso nachvollziehbar wie der Schutz,
den Familie und Schöpfung erfahren. Am Ende steht die Frage: Gibt es
so etwas wie das Anrecht auf ein Kind?
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