(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 192/22)
Der Fall: Die Schwester des Eigentümers und Halters eines PKW hatte diesen auf dem Innenhof eines privaten Gebäudekomplexes abgestellt, obwohl dies durch ein Schild an der Einfahrt klar untersagt war. Das Fahrzeug wurde abgeschleppt und auf einem Firmengelände des Grundstückseigentümers verwahrt. Weil sich Streit über die Herausgabe entwickelte, forderte der Eigentümer am Ende für rund elf Monate 4.935 Euro (15 Euro täglich). Das schien dem Betroffenen bei weitem überzogen.
Das Urteil: Der BGH erkannte es grundsätzlich an, dass Verwahrkosten in Rechnung gestellt werden. Schließlich diene das noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs. Doch einen solchen Erstattungsanspruch gebe es nur bis zum ersten Herausgabeverlangen des Halters. Dementsprechend reduzierten sich die Kosten im konkreten Fall auf lediglich 75 Euro – also den Aufbewahrungszeitraum von fünf Tagen.
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