Beamtenrecht: Amtsangemessene Alimentation (hier: Besoldungswiderspruch 2026)

Bundesverfassungsgericht erklärt Berliner Besoldung 2008 bis 2020 weit überwiegend für verfassungswidrig – warum Beamte, Richter und Versorgungsempfänger ihre Ansprüche für 2026 bis zum 31.12.2026 sichern sollten

BVerfG, Beschluss vom 17.09.2025 – 2 BvL 20/17 u.a. (veröffentlicht am 19.11.2025)

Düsseldorf, 10. Juni 2026. Mit Beschluss vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht die Besoldung der Berliner Landesbeamten der Besoldungsordnung A für die Jahre 2008 bis 2020 weit überwiegend für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt – und zugleich die Maßstäbe fortentwickelt, nach denen die Verfassungsmäßigkeit jeder Besoldung in Bund und Ländern zu prüfen ist. Die Entscheidung betrifft formal Berlin, ihre Wirkung reicht jedoch weit darüber hinaus: Allein in Nordrhein-Westfalen wurden für das Jahr 2025 über 100.000 Besoldungswidersprüche eingelegt.

Kernaussagen

Neue Prüfungsmaßstäbe: Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt vor, wenn die Besoldung „evident unzureichend“ ist; maßgeblich ist eine aus dem Grundsicherungsniveau abgeleitete Mindestbesoldung und deren ordnungsgemäße Fortschreibung.

Länderübergreifende Bedeutung: Die Maßstäbe sind besoldungsordnungs- und länderübergreifend angelegt; Verwaltungsgerichte mehrerer Länder haben bereits Vorlagebeschlüsse gefasst, weitere Verfahren – auch zur Besoldung in Nordrhein-Westfalen und beim Bund – sind anhängig.

Zeitnahe Geltendmachung: Ein Anspruch auf Nachzahlung besteht nach ständiger Rechtsprechung nur, wenn er im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht wird. Wer den Widerspruch für 2026 nicht bis zum 31. Dezember 2026 einlegt, verliert mögliche Ansprüche für dieses Jahr in aller Regel unwiederbringlich. Ein Widerspruch wirkt nicht automatisch für Folgejahre fort.

Verfahren: Üblicherweise wird der Widerspruch im Hinblick auf die anhängigen Muster- und Vorlageverfahren ruhend gestellt; Ruhen und Verzicht auf die Einrede der Verjährung sollten ausdrücklich beantragt und bestätigt werden. Je nach Besoldungsgruppe, Zeitraum und Kinderzahl können sich spätere Nachzahlungen auf vier- bis fünfstellige Beträge addieren.

Einordnung für die Praxis

Betroffen sind Beamte, Richter und Staatsanwälte ebenso wie Versorgungsempfänger, deren Ruhegehalt an einer zu niedrigen Besoldung teilnimmt. Besondere Erfolgsaussichten bestehen häufig bei Beamten mit drei und mehr Kindern, für die gesteigerte Alimentationsanforderungen gelten. Formulierungsfehler – etwa ein fehlender Bezug auf alle Besoldungsbestandteile oder ein fehlender Antrag auf Verjährungsverzicht – können Ansprüche entwerten.

Baiker & Richter: Vertretung im Besoldungsrecht

Baiker & Richter Rechtsanwälte (PartG) beraten und vertreten im Verwaltungsrecht – insbesondere im Beamten- und Besoldungsrecht – sowohl Dienstherren/Behörden als auch Beamte, Richter und Versorgungsempfänger. Wir prüfen die individuelle Besoldungssituation, legen Widersprüche fristwahrend ein, beantragen Ruhen und Verjährungsverzicht und führen Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten; für Behördengruppen, Personalräte und Verbände bieten wir Sammelmandate an.

Mehr zu unseren Rechtsgebieten:

https://www.baiker-richter.com/Rechtsgebiete

Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG

Kaiserswerther Straße 263

40474 Düsseldorf

Deutschland

b-r@baiker-richter.de

www.baiker-richter.com