Ein sehbeeinträchtigter Wohnungseigentümer ließ an der Außenseite seiner Eingangstüre einen sogenannten \“digitalen Türspion\“ anbringen, um davorstehende Personen auf einem Bildschirm besser erkennen zu können. Das Gerät hatte keine dauerhafte Speicherfunktion. Die Gemeinschaft hatte den Einbau des Spions nicht genehmigt, Nachbarn zogen dagegen vor Gericht. Die Justiz sah nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzt und untersagte den weiteren Gebrauch des Geräts. Auch wenn er selbst wegen seiner Einschränkungen darauf angewiesen sei, müsse er zuvor einen Beschluss der Eigentümer herbeiführen.
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
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