(Landgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 13 S 32/23)
Der Fall: Den Mieter einer Erdgeschosswohnung störten mehrere Überwachungskameras auf dem Nachbargrundstück, die ihn seiner Meinung nach in seinen Persönlichkeitsrechten verletzten, weil sie ihn in einem bestimmten Winkel aufnahmen. Er forderte eine Entfernung. Beide Parteien stritten darum, ob überhaupt eine solche Videoüberwachung stattfinde oder nicht. Der Betreiber der Anlage wendete ein, das betreffende Grundstück sei von den Objektiven gar nicht erfasst.
Das Urteil: Eine Entfernung komme schon deswegen nicht in Frage, so das Landgericht, weil es selbst im Falle einer bestehenden Überwachung eine weniger einschneidende Abhilfemaßnahme gebe – nämlich die Neuausrichtung der Kameraobjektive. Grundsätzlich sei natürlich klar, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit gefährdet werden könne, „wenn jederzeit mit der Beobachtung von Personen gerechnet werden muss, die man selbst nicht sehen kann“.
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