Selbst wer vom Eigentümer eine offizielle Erlaubnis zur
Untervermietung seiner Wohnung erhält, der hat damit noch keinen
Freibrief für jegliche ihm vorschwebende Art der Untervermietung. In
der Regel sind damit nämlich längerfristige Nutzungen gemeint. Kommt
ein Mieter auf die Idee, er könne seine Wohnung tageweise oder
wochenweise Touristen zur Verfügung stellen, dann sollte er nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dafür
sicherheitshalber eine Extra-Genehmigung einholen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 210/13)
Der Fall: Im Prinzip ging der Mieter einer Wohnung in Berlin sehr
korrekt vor. Nachdem er immer nur an Wochenenden in der Stadt war, um
seine Tochter zu besuchen, suchte er nach einem finanziellen
Ausgleich durch einen Untermieter. Der Eigentümer brachte dafür
Verständnis auf und gestattete es gegen einen monatlichen Zuschlag
von 13 Euro. Weniger erfreut war er dann, als er erfuhr, dass das
Objekt via Internet Urlaubern angeboten wurde – mit Hinweis auf die
Sehenswürdigkeiten in der Umgebung. Das betrachtete der Eigentümer
als eine kommerzielle Nutzung, der er nicht zugestimmt habe.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz,
dass es tatsächlich ein Unterschied sei, ob stets derselbe
(dieselben) Untermieter eine Wohnung nutzten oder die Gäste ständig
wechselten. Letztere Nutzungsart müsse der Vermieter nicht dulden,
denn sie habe einen ganz anderen Charakter. Wenn er schon eine
flexible Lösung haben wollte, gaben die Richter dem betroffenen
Hauptmieter in ihrem Urteil mit auf den Weg, dann hätte er sich ja
beruflich in Berlin beschäftigte Wochenendheimfahrer suchen können,
die seiner eigenen Nutzung auch nicht im Wege gestanden wären.
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