Wenn auf betroffenen Straßen nicht vor
Schlaglöchern gewarnt wird, steht Autofahrern, deren Fahrzeuge
beschädigt werden, Schadenersatz zu. Das hat das Landgericht Halle am
28. Juni 2012 entschieden (Az: 4 O 774/11). Der Kläger war nachts bei
dichtem Verkehr auf der A9 München – Berlin mit der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h unterwegs. Auf der Autobahn hatte
sich aufgrund von sogenanntem „Betonfraß“ ein Schlagloch von 40 mal
60 Zentimeter Größe und über zehn Zentimeter Tiefe gebildet, das
gerade auf einer so stark und schnell befahrenen Straße viel Schaden
verursachen kann. Aufgrund der Dunkelheit hatte der Autofahrer keine
Möglichkeit, das Schlagloch zu erkennen oder ihm auszuweichen.
Obwohl der Zustand der Fahrbahn der Autobahnmeisterei bekannt war,
hatte das zuständige Bundesland nach Ansicht des Gerichts nicht genug
getan, um die Verkehrssicherheit auf der Autobahn zu gewährleisten.
Autofahrer müssen durch ein Warnschild auf die „Unebene Fahrbahn“
aufmerksam gemacht werden, bis Maßnahmen zur Straßensanierung
unternommen werden. Somit hat das Bundesland seine
Verkehrssicherungspflicht verletzt und muss den entstandenen Schaden
ersetzen. Der ADAC begrüßt die Entscheidung des Gerichts, da gerade
auf Autobahnen eine einwandfreie Fahrbahn Voraussetzung sein sollte.
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