Zahl des Monats September: 101 Rabattverträge können Arzneimittelsicherheit gefährden

Bei 101 von 143 Wirkstoffen, für die derzeit ein
AOK-Rabattvertrag besteht, kann es vorkommen, dass das in der
Apotheke abgegebene Rabattarzneimittel nicht für die gleichen
Anwendungsgebiete (Indikationen) zugelassen ist, wie das ursprünglich
vom Arzt für den Patienten verordnete. Das ergab eine
Datenbankanalyse, die die Medizinische Medien Informations GmbH (MMI)
im September 2010 durchführte. Damit steht fest: Es wird keine
Ausnahme sein, dass ein AOK-Versicherter ein Arzneimittel bekommt, in
dessen Packungsbeilage er keine Informationen zur Anwendung bei
seiner Krankheit findet. Diesen Austausch in nicht zugelassene
Anwendungsgebiete will die Bundesregierung ab 01.01.2011 mit einer
entsprechenden Regelung im Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
ausdrücklich zulassen.

Welche Folgen das haben kann, zeigt ein Gutachten, das Professor
Dr. Dr. med. Wilhelm Kirch, Direktor des Instituts für Klinische
Pharmakologie an der Medizinischen Fakultät der Technischen
Universität Dresden, erstellt hat. Kirch führt beispielhaft den
Wirkstoff Terazosin an, der unter anderem sowohl für die Behandlung
des hohen Blutdrucks als auch für die Therapie einer
Prostatavergrößerung eingesetzt werden kann. Allerdings sind nicht
alle Terazosin-Arzneimittel auch für beide Indikationen zugelassen.

Hat nun eine Kasse einen Rabattvertrag über ein Terazosin-Präparat
geschlossen, das zwar zur Behandlung der Prostata aber nicht für die
Hochdrucktherapie zugelassen ist, würden Hochdruck-Patientinnen ein
Arzneimittel bekommen, in dessen Packungsbeilage sie zwar viel über
die Prostatabehandlung lesen können, aber nichts über die Therapie
von Bluthochdruck oder gar Kontraindikationen erfahren.

„Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass sie ihre Arzneimittel
mangels Information über- oder unterdosieren oder sogar die Therapie
eigenmächtig ganz abbrechen“, urteilt Professor Kirch. Der
Pharmakologe befürchtet zudem, dass dadurch auch das
Patienten-Arzt-Verhältnis massiv geschädigt wird. Denn der Patient
müsse davon ausgehen, dass sein Arzt ihm ein Arzneimittel verordnet
hat, das bei seiner Krankheit nicht angewendet werden darf, ihn also
schädigt.

Professor Kirch appelliert dringend an den Gesetzgeber, diese
Regelung im Sinne des Patientenschutzes beizubehalten.

http://www.progenerika.de/de/publik/zahl/2010-09.html

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